Für die Nutzung unserer Software-Produkte, treten, ergänzend zu unseren AGB, die folgenden
Lizenzbestimmungen einer Einzelnutzer-Lizenz (E-Lizenz) in Kraft. Diese Lizenzbestimmungen
gelten mit der Installation und daraus resultierenden Nutzung unserer Software als in vollem Umfang akzeptiert.
Ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt. Eine gleichlautende, personalisierte
Ausfertigung dieser Lizenzbestimmungen (Lizenzvereinbarung), steht ihnen, nach vollständiger
Bezahlung ihrer Bestellung und Freischaltung des Downloads, in Form eines .pdf-Dokuments im
Kundenbereich zum Download zur Verfügung.
Für die Nutzung unserer Software-Produkte wird ihnen ein einfaches Nutzungsrecht, unter Berücksichtigung
der folgenden Lizenzvereinbarung, eingeräumt:
Software-Lizenzbestimmungen, Einzelnutzer-Lizenz (E-Lizenz)
I. Nutzungsrechte
1. Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein entgeltliches, zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der gelieferten Software.
2. Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfaßt die Software -Installation und die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Änderungen, zu denen vom Lizenzgeber nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigert werden kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.
3. Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Nutzung der Software auf einem sog. Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr(en) zulässig.
4. Der Lizenzgeber ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
5. Der Kunde darf die Software weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Lizenz an der Software auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information an den Lizenzgeber und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde keinerlei Kopien an der Software (einschl. etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Der Kunde darf die Software weder zurückentwickeln (Reverse Engineering), dekompilieren noch disassemblieren. Im Übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.
II. Gewährleistung
1. Der Lizenzgeber gewährleistet - gemäß den Vorschriften der §§ 434 ff BGB -, daß die Software mit den vom Lizenzgeber auf der Produkt-Beschreibungsseite aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Softwarefehlern nicht möglich.
2. Der Lizenzgeber wird Fehler der Software, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm vom Lizenzgeber im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene neue Software-Version zu übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unzumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
3. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Fehlerberichtigung eine Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen oder von dem Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Kunde sämtliche etwaige Kopien der Software vernichten.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der Software.
III. Haftung
1. Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die durch fehlende von ihm zugesicherte Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Der Lizenzgeber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des doppelten Betrages der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr. Der Lizenzgeber haftet bei Fahrlässigkeit nicht für mittelbare und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall).
3. Der Lizenzgeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß der Lizenzgeber deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
4. Dem Kunden ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.
IV. Softwarepflege
Die Pflege der Software unterliegt ausschließlich den Bestimmungen eines gesonderten Software-Pflegevertrages ("Service-Vertrag").
V. Sonstige Bestimmungen
1. Etwaige Nebenabreden zu diesem Lizenz-Vertrag sind nur wirksam, wenn sie vom Lizenzgeber schriftlich bestätigt worden sind; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Bestimmung.
2. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.
Stand: 28.05.2009
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